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VERSICHERUNGSRECHT / Transportversicherung - BGH Urteil vom 25.05.2011 (Az. IV ZR 117/09, 156/09, 247/09)Auswirkungen des Zusammenbruchs der HEROS-Gruppe im Rahmen der TransportversicherungMit dem Zusammenbruch der HEROS-Gruppe, bei dem mehrere führende Mitarbeiter wegen Unterschlagung von Firmengeldern zu Haftstrafen verurteilt wurden, tat sich auch ein versicherungsrechtliches Problem für die Kunden auf. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinen Entscheidungen vom 25.05.2011 zu den Aktenzeichen IV ZR 117/09, IV ZR 156/09 und IV ZR 247/09 eine Leistungsverpflichtung aus der Transportversicherung abgelehnt, die Begründung klingt allerdings etwas kurios: Nach Ansicht des BGH solle die Form des Geldes entscheidend sein. Zahlreichen Auftraggebern der HEROS-Gruppe wurde zum Transport überlassenes Bargeld nicht mehr ausgezahlt. Nach Gutschrift auf Firmenkonten wurden Unternehmen der HEROS-Gruppe insolvent. Die geschädigten Kunden verlangten daraufhin Ersatz von ihrer Transportversicherung, bei der "jegliche Verluste und/oder Schäden, gleichviel aus welcher Ursache einschließlich Veruntreuung und/oder Unterschlagung" versichert waren. Der Anspruch scheiterte jedoch, da Gegenstand der Versicherung nach Auslegung des BGH lediglich Bargeld gewesen sei. Die Versicherung berief sich auf Leistungsfreiheit und bestritt, dass die Mitarbeiter des Transportunternehmens im Umgang mit anvertrautem Bargeld gegen vertragliche Verpflichtungen verstoßen hätten. Der BGH kam nach Prüfung der maßgeblichen Versicherungsbedingungen zu dem Schluss, dass schon kein Versicherungsfall gegeben sei. Grundsätzlich wären im Rahmen der Allgefahrendeckung nur der Verlust oder die Beschädigung von Sachen, also insbesondere Bargeld erfasst. Das zu transportierende Bargeld durfte laut Transportvertrag jedoch auf Konten des Transportunternehmens eingezahlt werden. Diese Gutschrift führte nun aber dazu, dass ein rein "stofflicher Zugriff auf das Transportgut", so der BGH, d.h. eine Veruntreuung/Unterschlagung des Bargeldes durch das Transportunternehmen, ausgeschlossen gewesen sei. Der Verlust des "virtuellen" (nichtstofflichen) Geldes sei jedoch nach dem Versicherungsvertrag nicht versichert. Bei Fragen zum Versicherungsrecht wenden Sie sich jederzeit gern an Rechtsanwältin und Fachanwältin für Versicherungsrecht Kathrin Pagel, und zwar telefonisch unter (040) 35 47 47 oder per E-Mail an kathrin.pagel@kanzlei-heinsen.de. Druckversion als PDF öffnen |
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