HEINSEN Rechtsanwälte | Hamburg & Schwerin

Home Kanzlei Rechtsanwälte Zu Recht! Kontakt Impressum

VERSICHERUNGSRECHT / Berufsunfähigkeitsversicherung: Urteil des LG Regensburg vom 28.10.2010 (Az. 3 O 1208/10 [3])

Vorvertragliche Berufsunfähigkeit ist nicht versichert

Gesundheitsfragen vor Abschluss eines Versicherungsvertrages dienen nicht dem Zweck, das Vorliegen vorvertraglicher Berufsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit zu klären. Deshalb führen fehlende Gesundheitsfragen des Versicherers nicht zum Verzicht auf die Voraussetzung, dass Leistungen nur für eine während der Versicherungsdauer eingetretene Berufsunfähigkeit erbracht werden, so das Landgericht Regensburg in seinem Urteil vom 28.10.2010 zum Az. 3 O 1208/10 [3]). Dem vor dem LG Regensburg verhandelten Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger hatte eine fondsgebundene Lebensversicherung einschließlich einer Berufsunfähig-keitszusatzversicherung bei der Beklagten abgeschlossen. Die Parteien vereinbarten eine Dynamisierung ohne Gesundheitsprüfung.

Im Rahmen einer Bestandsaktion einige Jahre später, wurde ein neuer Vertrag geschlossen, in welchem der Berufsunfähigkeitsschutz ohne erneute Gesundheitsprüfung erhöht wurde. Vor Abschluss dieses zweiten Vertrages wurde beim Kläger bereits ein Karzinom festgestellt, aufgrund dessen ein künstlicher Darmausgang gelegt werden musste. Daraus ergab sich die Berufsunfähigkeit des Klägers, die die Beklagte auch grundsätzlich anerkannte. Erhöhte Leistungen aus dem zweiten Versicherungsvertrag lehnte die Beklagte jedoch ab.

Das Gericht bestätigte dies und stellte hierzu fest, dass es nicht darauf ankomme, ob der Kläger zutreffende Angaben vor Vertragsschluss gemacht habe, sondern vielmehr, dass die Klägerin keine Leistungen für ein Risiko erbringen müsse, welches zum Zeitpunkt des - zweiten - Vertragsschlusses bereits eingetreten war.

Anmerkung: Die Berufsunfähigkeitsversicherung wäre in dem Fall aber wegen Verzichts auf die Gesundheitsprüfung zur vollen Leistung verpflichtet gewesen, hätte sich herausgestellt, dass eine bei der zweiten Antragstellung vorhandene Erkrankung erst nach Versicherungsbeginn zur Berufsunfähigkeit geführt hätte.

Bei Fragen zum Versicherungsrecht wenden Sie sich jederzeit gern an Rechtsanwältin und Fachanwältin für Versicherungsrecht Kathrin Pagel, und zwar telefonisch unter (040) 35 47 47 oder per E-Mail an kathrin.pagel@kanzlei-heinsen.de.

Druckversion als PDF öffnen