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VERSICHERUNGSRECHT / Lebensversicherung: OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2011 (Az. 2 U 138/10)

Unwirksame Vertragsklauseln der Allianz

In seinem Urteil vom 18.08.2011 hat das Oberlandesgericht Stuttgart zum Aktenzeichen 2 U 138/10 Vertragsklauseln der Allianz Lebensversicherungs-AG für unwirksam erklärt. Verbraucherschützer hatten gegen die Allianz geklagt, weil sie u. a. bestimmte Klauseln zu Kosten der Kündigung oder Beitragsfreistellung von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen für intransparent hielten und der Versicherungsnehmer als Vertragspartner durch diese Regelungen unangemessen benachteiligt würde. Dies betrifft Lebens- und Rentenversicherungsverträge, die im Zeitraum von 01. Juli 2001 bis Ende 2007 abgeschlossen und zwischenzeitlich gekündigt oder beitragsfrei gestellt wurden. Die angegriffenen Klauseln betreffen Rückkaufswert, Beitragsfreistellung und Stornoabzug.

Auf Grund der Entscheidung des OLG Stuttgart können nun ehemalige Versicherungsnehmer Ansprüche auf Zahlungen geltend machen, die sich aus zu gering berechneten Rückkaufswerten sowie zu Unrecht einbehaltenen Stornokosten ergeben. Auch Versicherungsnehmer, deren Policen beitragsfrei gestellt wurden, können eine Neuberechnung der Policen bzw. eine Erhöhung der beitragsfreien Versicherungssumme fordern.

Die Allianz will das Urteil des OLG Stuttgart noch durch den Bundesgerichtshof (BGH) überprüfen lassen. Einstweilen ist allerdings die Revision durch das Gericht nicht zugelassen worden, sodass der Gang zum Bundesgerichtshof blockiert wäre. Das Ergebnis der dagegen eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde der Allianz bleibt zunächst abzuwarten.

Anmerkung: Klauseln in allgemeinen Bedingungen, wie z.B. Klauseln über die Beitragsfreistellung, Kündigung des Vertragsverhältnisses sowie Rückkaufswert und Abschlusskosten, können wegen Intransparenz unwirksam sein, wenn sie dem Versicherungsnehmer etwaige wirtschaftliche Nachteile nicht deutlich vor Augen führen. Eventuelle Ansprüche von Versicherungsnehmern sollten unverzüglich angemeldet werden. Versicherungsmakler dürften hier eine Hinweispflicht haben, auch für den Fall, dass Verträge schon beendet sind.

Bei Fragen zum Versicherungsrecht wenden Sie sich jederzeit gern an Rechtsanwältin und Fachanwältin für Versicherungsrecht Kathrin Pagel, und zwar telefonisch unter (040) 35 47 47 oder per E-Mail an kathrin.pagel@kanzlei-heinsen.de.

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