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VERSICHERUNGSRECHT/Berufsunfähigkeit: Tischlermeister ist gleich Fachverkäufer? Der Verweisungsberuf in der Berufsunfähigkeitsversicherung

Der Versicherungsnehmer, der nach Eintritt der Berufsunfähigkeit schon eine neue Tätigkeit konkret ausübt, muss aufzeigen und nachweisen, dass und warum er der Vergleichstätigkeit nicht aufgrund seiner bei der Tätigkeitsaufnahme vorhandenen Kenntnisse und Erfahrungen gewachsen war, sie also nicht sachgerecht und anforderungsgemäß ausüben konnte, oder dass sie aus anderen Gründen mit seinem zuvor ausgeübten Beruf nicht vergleichbar ist (BGH VersR 1995, 159, VersR 2000, 349 und VersR 2005, 676).

In dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26.04.2011 zum Aktenzeichen I-4 U 51/10 übte der Kläger mittlerweile den Beruf als Fachverkäufer im Einbauküchenfachhandel aus. Im Ergebnis ohne Erfolg bestreitet der Kläger die Vergleichbarkeit seines früheren Berufs (in seiner konkreten Ausgestaltung als angestellter Tischlermeister im väterlichen Betrieb) mit seiner jetzigen Tätigkeit als Fachverkäufer im Einbauküchenhandel und damit die Voraussetzung, dass die neue Tätigkeit seiner bisherigen Lebensstellung entspreche. Dazu hätte er ganz konkrete Ausführungen zu den einzelnen Berufen unter Angabe konkreter Einzeltätigkeiten darlegen und beweisen müssen. Dies hatte der Kläger nicht zur Überzeugung des Gerichts getan.

Anmerkung: Wenn ein Beruf nach eintritt der Berufsunfähigkeit im alten Beruf schon konkret ausgeübt wird, muss die neue Tätigkeit deutlich von der alten Tätigkeit abweichen. Dies ist im Einzelfall von Experten zu prüfen.

Bei Fragen zum Versicherungsrecht wenden Sie sich jederzeit gern an Rechtsanwältin und Fachanwältin für Versicherungsrecht Kathrin Pagel, und zwar telefonisch unter (040) 35 47 47 oder per E-Mail an kathrin.pagel@kanzlei-heinsen.de.

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