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VERSICHERUNGSRECHT - BGH, Urteil vom 15.09.2010 (Az. IV ZR 107/09)Bei Vorwurf der Unfallmanipulation zahlt der Kfz-Haftpflichtversicherer den eigenen AnwaltBei dem Vorwurf eines versuchten Versicherungsbetrugs (Unfallmanipulation) des Kfz-Haftpflichtversicherers im Verkehrsunfallprozess gegen den mitversicherten und mitverklagten Fahrer muss der Versicherer dem Fahrer im Rahmen seiner Rechtsschutzverpflichtung die Rechtsanwaltskosten für die Vertretung durch einen eigenen Rechtsanwalt erstatten, unabhängig davon, dass er selbst einen Prozessbevollmächtigten beauftragt hatte, der für beide Klageabweisung beantragt hat. Bei einem solchen Vorwurf befinden sich sowohl der Haftpflichtversicherer als auch der von ihm beauftragte Rechtsanwalt in einem unlösbaren Interessenkonflikt, der es ihnen verbietet, im Haftpflichtprozess zugleich das eigene Anliegen und das des Versicherten zu vertreten. Der Versicherte ist darauf angewiesen, dass der Haftpflichtversicherer seine Rechtsverteidigung und damit die Kosten eines eigens für den Versicherten beauftragten Rechtsanwalts übernimmt, denn nur damit kann gewährleistet werden, dass sowohl der Versicherer als auch der Versicherte ihre unterschiedlichen Standpunkte im Haftpflichtprozess gleichermaßen Erfolg versprechend vertreten können. Anmerkung: Eine Interessenvertretung sowohl des Versicherers als auch des Versicherten durch den gleichen Rechtsanwalt beinhaltet hier einen unlösbaren Konflikt, eine gleichzeitige Interessenvertretung wäre für den Rechtsanwalt sogar Parteiverrat und damit nach § 356 StGB strafbar. Der Versicherte kann sich daher einen eigenen Anwalt nehmen, der Versicherer trägt die Kosten. Bei Fragen zum Versicherungsrecht wenden Sie sich jederzeit gern an Rechtsanwältin und Fachanwältin für Versicherungsrecht Kathrin Pagel, und zwar telefonisch unter (040) 35 47 47 oder per E-Mail an kathrin.pagel@kanzlei-heinsen.de. Druckversion als PDF öffnen |
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