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VERSICHERUNGSRECHT - BGH, Urteil vom 22.06.2011 (Az. IV ZR 225/101)

Nun doch Quotelung auf Null - Vollrausch kann zum Verlust des Versicherungsschutzes führen

Lange und äußerst kontrovers wurde in der Rechtsprechung und Literatur diskutiert, ob es auch bei grober Fahrlässigkeit eine Quotelung auf Null geben kann. Diese Diskussion hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun wohl beendet. Der BGH wird zur Sicherung der Rechtseinheit angerufen, wenn grundsätzliche Rechtsfragen zu klären sind und die Fortbildung des Rechts es erforderlich machen.

Im vorliegenden Fall hatte ein Versicherungsnehmer mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,7 ? ohne Beteiligung eines zweiten Verkehrsteilnehmers einen Unfall verursacht. Er prallte mit seinem Fahrzeug gegen einen Laternenpfahl. Im Strafverfahren führte dies zunächst zu einer Verurteilung wegen fahrlässigen Vollrausches. Im Zivilverfahren nahm der Versicherungsnehmer, der auf sein Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hatte, diese auf Ersatz der an dem Fahrzeug entstandenen Schäden in Anspruch.

In Betracht kam hier ein Leistungskürzungsrecht des Versicherers nach § 81 Abs. 2 VVG wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles. Allerdings durfte nicht an die Herbeiführung des Verkehrsunfalls im Vollrausch unmittelbar angeknüpft werden. Vielmehr ist entscheidend, ob der Versicherungsnehmer in einem zeitlich früheren Verhalten den schuldunfähigen Zustand der Trunkenheit grob fahrlässig herbeigeführt hat. Diesbezüglich kommt es darauf an, ob der Versicherungsnehmer bevor er zu trinken begonnen hat, zu irgendeinem Zeitpunkt, als er noch schuldfähig war, erkannt hat bzw. grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass er im Zustand des Vollrausches einen Versicherungsfall herbeiführen könnte und ob er entsprechende Vorsichtsmaßnahmen getroffen hat, um dies zu verhindern. Dies hatte der BGH nicht zu entscheiden, da eine Beweisaufnahme durch die Vorinstanz noch wird durchzuführen sein.

Gleichwohl hatte der BGH hier die Gelegenheit genutzt, den Streit in Rechtsprechung und Literatur zu entscheiden, ob eine Kürzung auf Null bei grober Fahrlässigkeit im Rahmen der Quotelung möglich ist.

Von vielen wird dies als systemwidrig betrachtet, da gerade das "Alles oder nichts"-Prinzip im neuen Versicherungsvertragsgesetz 2008 durch die Quotelung ersetzt werden sollte.

Der BGH hat sich dafür entschieden, eine Leistungskürzung auf Null - in Ausnahmefällen - zuzulassen. Im vorliegenden Fall, d.h. bei absoluter Fahruntüchtigkeit, soll dies abhängig von weiter hinzutretenden Anknüpfungstatsachen grundsätzlich möglich sein.

Anmerkung: Es stellt sich an dieser Stelle die Frage, ob der BGH, um hinsichtlich der umstrittenen Kürzung auf Null eine Entscheidung herbeizuführen, hier nicht etwas voreilig den vorliegenden Fall gewählt hat. Insbesondere sind gerade in diesem Fall die notwendigen Feststellungen der Instanzgerichte zur Herbeiführung des Vollrausches noch nicht getroffen worden. Soll es sich bei der Kürzung auf Null um einen absoluten Ausnahmefall der Quotelung handeln, müssten besonders vorwerfbare Handlungen des Versicherungsnehmers zu einer besonders groben Fahrlässigkeit führen. Die getroffenen Feststellungen im hiesigen Fall lassen eine solche Folgerung bisher nicht zu. Dieses Urteil wird in der Branche sicher weiter kontrovers diskutiert werden, da weiterhin nicht geklärt ist, welche Handlungen als besonders vorwerfbar und ausreichend für eine Leistungskürzung auf Null gelten dürfen.

Bei Fragen zum Versicherungsrecht wenden Sie sich jederzeit gern an Rechtsanwältin und Fachanwältin für Versicherungsrecht Kathrin Pagel, und zwar telefonisch unter (040) 35 47 47 oder per E-Mail an kathrin.pagel@kanzlei-heinsen.de.

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