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VERSICHERUNGSRECHT: Aufklärungsobliegenheitsverletzungen bei Nachfragen des Versicherers - Anforderungen an eine ordnungsgemäße Belehrung (BGH, Urteil vom 22.06.2011, Az: IV ZR 174/09)

In einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes hat dieser sich mit der Frage beschäftigt, wie eine ordnungsgemäße Belehrung im Falle der Behauptung einer Obliegenheitsverletzung - nach altem Recht - aussehen und wann diese erfolgen muss. Zu beachten ist hier, dass das Urteil zu der Relevanzrechtsprechung nach altem VVG, d.h. zu § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG - alte Fassung ergangen ist. Hiernach soll die Formulierung "bewusst unwahre oder unvollständige Angaben führen zum Verlust des Versicherungsschutzes auch dann, wenn dem Versicherer keinerlei Nachteile entstehen", den Anforderungen der Relevanzrechtsprechung genügen. Eine Belehrung hat bei jeder relevanten Nachfrage erfolgen.

Der Versicherungsnehmer hatte eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen, in der auch eine Feuerversicherung enthalten war. Der Weihnachtsbaum fing Feuer und im Anschluss daran auch das Wohngebäude selbst. In der Schadensanzeige wurde er ausreichend zu den Folgen einer Obliegenheitsverletzung belehrt, jedoch nicht bei einer späteren Nachfrage des Versicherers. Der Versicherer hielt es für eine Obliegenheitsverletzung, dass der Versicherungsnehmer die Terrassentür in Kippstellung bei der Ursachenermittlung nicht angegeben habe. Vielmehr habe er angegeben, Fenster und Türen seien während des gesamten Brandgeschehens geschlossen gewesen.

Nach der Relevanzrechtsprechung - nunmehr für Auskunfts- und Aufklärungspflichten fixiert in § 28 Abs. 4 VVG 2008 - kann auch eine folgenlose vorsätzliche Obliegenheitsverletzung zur Leistungsfreiheit führen, wenn diese generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und dem Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden zur Last fiel und dieser vorab darüber belehrt wurde. Die eingangs zitierte Belehrung hat das Gericht als ausreichend erachtet. Allerdings muss die Belehrung bei einer späteren relevanten Nachfrage, deren Bedeutung für den Versicherungsnehmer nicht ohne weiteres erkennbar ist, wiederholt werden.

Anmerkung: Da sich § 28 Abs. 4 VVG 2008 im Zusammenhang mit Auskunfts- und Aufklä-rungspflichten an die Relevanzrechtsprechung anlehnt, ist davon auszugehen, dass eine entsprechende Belehrung des Versicherungsnehmers in Textform auch nach neuem Recht nicht nur in der Schadensanzeige sondern gegebenenfalls erneut auch bei weiteren Nachfragen des Versicherers erfolgen muss.

Bei Fragen zum Versicherungsrecht wenden Sie sich jederzeit gern an Rechtsanwältin und Fachanwältin für Versicherungsrecht Kathrin Pagel, und zwar telefonisch unter (040) 35 47 47 oder per E-Mail an kathrin.pagel@kanzlei-heinsen.de.

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