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VERSICHERUNGSRECHT / Krankenversicherung: LG Münster, Urteil vom 21.08.2008 (Az. 15 O 21/08)Medizinische Notwendigkeit einer LASIK-OperationIn einer Entscheidung des Landgerichts Münster schlägt sich die mittlerweile wohl als gefestigt anzusehende Rechtsansicht nieder, dass eine LASIK-Behandlung in der Regel als medizinisch notwendig anzusehen und von der Krankenversicherung zu erstatten ist. Die mitversicherte Ehefrau des Versicherungsnehmers hatte sich zur Behandlung ihrer Kurzsichtigkeit einer sog. LASIK-Behandlung (Augen-Laser-Behandlung) unterzogen. Die Versicherung war jedoch der Ansicht, sie habe die Kosten dieser Behandlung nicht zu tragen, da die Kurzsichtigkeit auch durch das Tragen einer Brille korrigiert werden könnte. Das LG Münster hat sich dem nicht angeschlossen. Zunächst hat das Gericht festgestellt, dass nach den Versicherungsbedingungen ein Versicherungsfall vorliegt. Die Kosten der LASIK-Behandlung zur Behandlung der Kurzsichtigkeit müssen von der Versicherung getragen werden. Es handelt sich insoweit um eine medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen einer Krankheit. Eine Krankheit im Sinne der Bedingungen ist ein objektiv nach ärztlichem Urteil bestehender anormaler, regelwidriger Körper- oder Geisteszustand. Die Kurzsichtigkeit ist eine Krankheit und bedarf einer medizinischen Behandlung. Zur Behandlung der Kurzsichtigkeit, der Korrektur der Sehstörung, ist eine Laser-Behandlung (LASIK) auch generell geeignet. Der Versicherte muss sich grundsätzlich auch nicht auf die Nutzung einer Brille verweisen lassen. Eine Behandlung ist bereits dann medizinisch notwendig, wenn es nach objektiven Befunden und Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung vertretbar war, sie als medizinisch notwendig anzusehen. Soweit also nicht ausdrücklich im Einzelfall medizinische Einwendungen gegen eine Laser-Behandlung sprechen (z.B. mangelnde Verträglichkeit), ist diese generell geeignet, die Kurzsichtigkeit zu korrigieren und somit von der Krankenversicherung zu erstatten. Anmerkung: Vor dem Hintergrund der Alpha-Klinik-Entscheidung (BGH, Urteil vom 12. März 2003, Az. IV ZR 278/01) dürfen bei der Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit insbesondere auch Kostengesichtspunkte außer Acht gelassen werden, soweit in den Versicherungsbedingungen nicht ein solches Erfordernis in den Vertrag mit aufgenommen ist oder ein auffälliges Missverhältnis zwischen Aufwendungen und Leistungen im Sinne des § 192 Abs. 2 VVG vorliegt. Bei Fragen zum Versicherungsrecht wenden Sie sich jederzeit gern an Rechtsanwältin und Fachanwältin für Versicherungsrecht Kathrin Pagel, und zwar telefonisch unter (040) 35 47 47 oder per E-Mail an kathrin.pagel@kanzlei-heinsen.de. Druckversion als PDF öffnen |
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