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VERSICHERUNGSRECHT / Kfz-Haftpflicht: OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2011 (Az: 1 U 72/10); Selber Schuld, Beifahrer? Keine Kürzung ohne Beweis.

In dem vor dem OLG Naumburg verhandelten Fall wurde der Vater des Klägers bei einem Verkehrsunfall getötet. Dieser war Beifahrer des Beklagten, der mit der Haftpflichtversicherung für die Folgen des Unfalls auf Leistung in Anspruch genommen wurde. Beide, Fahrer und Beifahrer, waren zum Zeitpunkt des Unfalls alkoholisiert. Beide waren zunächst zu dem Unfallfahrzeug gegangen, um sich dort eine CD anzuhören. Was zwischen dem Anhören der CD und dem Unfall geschehen ist, blieb unaufgeklärt.

Die Versicherung berief sich zur Minderung ihrer Leistungsverpflichtung auf ein Mitverschulden des Beifahrers, da dieser trotz erkannter oder erkennbarer Alkoholisierung und damit Fahruntüchtigkeit des Fahrers mitgefahren sei. Der Kläger hingegen berief sich darauf, dass nicht beweisbar wäre, dass der Beifahrer überhaupt die Möglichkeit gehabt hätte, das Fahrzeug noch vor Beginn der Fahrt zu verlassen. Der Ansicht des Klägers hat sich das Gericht angeschlossen, denn jede Partei muss beweisen, was für sie günstig ist.

Das OLG Naumburg hat sich dazu mit der Frage der Beweislast ausführlich auseinandergesetzt. Mitverschulden und damit Leistungskürzung kämen in Betracht, wenn der Beifahrer die alkoholbedingte Einschränkung der Fahrtüchtigkeit des Fahrers kannte oder erkennen musste. Anzeichen dafür sind, in welchen Mengen der Fahrer Alkohol zu sich genommen hatte oder Ausfallerscheinungen. Hätte der Fahrer vor dem Losfahren geschwankt, gelallt o. ä. oder wäre er von der Müdigkeit übermannt worden, gäbe es dafür Anhaltspunkte. Die Erkennbarkeit alleine genügt allerdings nicht. Darüber hinaus müsste für den Beifahrer auch noch die Möglichkeit bestanden haben, das Fahrzeug freiwillig zu verlassen. Wer Mitverschulden behauptet, muss die dafür notwendigen Tatsachen auch beweisen. Dies ist der Versicherung ohne Zeugen oder andere Beweismittel nicht gelungen, so dass eine Leistungskürzung nicht möglich war.

Anmerkung: Auch im Rahmen von § 81 VVG hat der Versicherer Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit voll zu beweisen. Insoweit sei hier auf das Urteil des BGH vom 22.06.2011 verwiesen (Newsletter Juli 2011), in welchem der BGH grundsätzlich eine Kürzung auf Null für möglich hält.

Bei Fragen zum Versicherungsrecht wenden Sie sich jederzeit gern an Rechtsanwältin und Fachanwältin für Versicherungsrecht Kathrin Pagel, und zwar telefonisch unter (040) 35 47 47 oder per E-Mail an kathrin.pagel@kanzlei-heinsen.de.

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