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VERSICHERUNGSRECHT / Gebäudehaftpflicht: Haftung des Gebäudebesitzers für herabfallende Teile und Eisbrocken

Wind, Sturm, Eis, Wasser, kurz gesagt die "Elemente" können zu Schäden an Fahrzeugen oder aber auch zu Personenschäden führen, wenn sich Teile von Gebäuden ablösen oder aber auch Eis- und Schneelawinen vom Dach lösen oder bei Glatteis eine Person stürzt und sich verletzt. Hier stellt sich die Frage, inwieweit der Gebäudebesitzer für derartige Schäden einzustehen hat und diese durch eine Versicherung gedeckt sind.

Zwar haftet gemäß § 836 BGB der Gebäudebesitzer unter bestimmten Voraussetzungen für Schäden, die dadurch entstehen können, dass sich Teile des Hauses ablösen. Eine Haftung kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn der Schaden unter Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht des Gebäudebesitzers entstanden ist. Fällt z.B. ein Dachziegel vom Dach, hat der Fahrzeugeigentümer einen verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch. Auch vorangegangene Witterungseinflüsse entlasten hier den Gebäudebesitzer wegen dessen Unterhaltungspflicht grundsätzlich nicht. So hat er Schäden zu vermeiden. Dies kann durch regelmäßige Überprüfung des baulichen und technischen Zustands sichergestellt werden. Kommt es bei einem gewöhnlichen Witterungseinfluss, wie z.B. durch Regen, Schnee oder Wind zur Ablösung von Gebäudeteilen, spricht bereits der erste Anschein für eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten des Gebäudebesitzers. Außergewöhnliche Witterungseinflüsse z.B. Sturm, d.h. Wind mit einer Windstärke von mindestens 8 Beaufort, können dagegen sprechen.

Für Schäden, die durch Ablösung von Gebäudeteilen oder ähnlichem verursacht werden, kann eine Gebäudehaftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Ein häufiges versicherungsrechtliches Problem ergibt sich hier im Zusammenhang mit sogenannten Dachlawinen, ausgelöst durch Schnee und Eis.

In diesem Zusammenhang urteilen die Gerichte sehr unterschiedlich, je nach dem, ob es sich um eine schneereiche oder schneearme Gegend handelt, welche gesetzlichen Regelungen und Gemeindesatzungen bestehen und welche Vorkehrungen der Gebäudebesitzer getroffen hatte.

Bei Fragen zum Versicherungsrecht wenden Sie sich jederzeit gern an Rechtsanwältin und Fachanwältin für Versicherungsrecht Kathrin Pagel, und zwar telefonisch unter (040) 35 47 47 oder per E-Mail an kathrin.pagel@kanzlei-heinsen.de.

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