HEINSEN Rechtsanwälte | Hamburg & Schwerin

Home Kanzlei Rechtsanwälte Zu Recht! Kontakt Impressum

VERSICHERUNGSRECHT: Übernahme des Schadensfreiheitsrabattes durch den Ex-Ehepartner bei Scheidung

Auch der Familienrichter muss manchmal über versicherungsrechtliche Angelegenheiten entscheiden, so geschehen kürzlich vor dem (OLG Hamm, Beschluss vom 13.04.2011, Aktenzeichen II - 8 WF 105/11, 8 WF 105/11). Im Falle einer Ehescheidung streiten sich die Paare über verschiedenste Dinge, so z. B. darüber wer die Versicherung fortführen darf oder wem Leistungen aus der Versicherung zustehen.

Das OLG Hamm hatte bei einer Scheidung zu entscheiden, welcher Ex-Ehepartner den Schadensfreiheitsrabatt des Fahrzeuges weiter nutzen kann. In der Familiensache hatte die Antragsstellerin einen Anspruch auf die Übertragung des Schadensfreiheitsrabattes für den PKW Toyota geltend gemacht. Versicherungsnehmer und SFR-Inhaber war der Ex-Ehemann. Eine Rechtspflicht zur Übertragung des tatsächlich erzielten Schadenfreiheitsrabattes einer Kraftfahrzeugversicherung kann im Falle einer Trennung aus der Rechtspflicht der Ehegatten zur ehelichen Lebensgemeinschaft und zur Verantwortung füreinander erwachsen, so das OLG Hamm. Dann hätte einer der Ehegatten den Pkw ausschließlich genutzt haben müssen. Allerdings sah das Gericht im vorliegenden Fall diese Vorraussetzungen nach dem Sachvortrag der Antragstellerin als nicht gegeben an. Diese hatte vorgetragen, den PKW während der Ehezeit zu 90% ausschließlich genutzt zu haben. Der Antragsgegner hatte sich selbst ein Wohnmobil angeschafft. 90% "ausschließliche" Nutzung war dem Gericht zu wenig. Eine gemeinsame Nutzung des Fahrzeugs durch beide Ehegatten genügt noch nicht zur Übertragung des Schadenfreiheitsrabattes als vermögensrechtlicher Ausgleich im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft.

Anmerkung: Einen Anspruch auf Übertragung des Schadensfreiheitsrabattes hat die geschiedene Ehefrau somit nicht, vielleicht findet sich aber doch ein Versicherer, der die lange Fahrpraxis der Frau anerkennt, einige Policen decken dieses "Scheidungsrisiko" mit ab.

Bei Fragen zum Versicherungsrecht wenden Sie sich jederzeit gern an Rechtsanwältin und Fachanwältin für Versicherungsrecht Kathrin Pagel, und zwar telefonisch unter (040) 35 47 47 oder per E-Mail an kathrin.pagel@kanzlei-heinsen.de.

Druckversion als PDF öffnen