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VERSICHERUNGSRECHT - BGH, Urteil vom 24.02.2010 (Az. IV ZR 119/09)

In der Berufsunfähigkeitsversicherung eines Auszubildenden wird dessen zukünftiger Beruf versichert

Eine Auszubildende hatte die Ausbildung zur Kreissekretärin aufgenommen und während dieser Ausbildung eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung abgeschlossen. Aufgrund mehrerer Gehirnblutungen wurde die Auszubildende während ihrer Ausbildung berufsunfähig.

Das Gericht hatte hier die Frage zu beantworten, ob ein Auszubildender bereits einen Beruf hat und welcher Beruf im Rahmen der BUZ versichert ist. Das Gericht griff zu folgendem Kunstgriff:

Wird ein Auszubildender gegen Berufsunfähigkeit versichert, ist der Berufsbegriff auf solche Tätigkeiten auszuweiten, die erst die Voraussetzung für die Aufnahme einer bestimmten, auf Erwerb gerichteten Tätigkeit schaffen sollen.

Der Berufsunfähigkeitsversicherer verspricht durch Abschluss eines Versicherungsvertrags dem Auszubildenden, ihn vor dem Wegfall des angestrebten Berufsziels aus gesundheitlichen Gründen zu schützen. Für die Nachprüfung der Berufsunfähigkeit ist nicht zwischen der Ausbildungs- und der Ausübungsphase zu unterscheiden. Kann der Auszubildende den Beruf nach Abschluss seiner Ausbildung nicht ausüben, kann sich der Versicherer nicht darauf berufen, dass er dem Beruf zu keiner Zeit "in gesunden Tagen" nachgegangen sei.

Im vorliegenden Fall hatte die Auszubildende später erfolgreich ihre Ausbildung abgeschlossen aber die Berufsunfähigkeit bestand fort. Der BGH stellt klar, dass sich der Auszubildende "von Anfang an innerhalb desselben Berufs bewegt und in diesem lediglich unterschiedliche Stadien durchlaufen" hat und damit Berufsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen anzunehmen sei.

Anmerkung: Der Versicherer kann bei Abschluss des Vertrages den künftigen Übergang von der Ausbildung in ein Arbeitsverhältnis erkennen und weiß daher, dass der Versicherte "nicht in der Situation eines Auszubildenden verharren wird". Insoweit übt der Auszubildende als versicherte Person seinen künftigen Beruf bereits aus und kann diesen auch versichern.

Bei Fragen zum Versicherungsrecht wenden Sie sich jederzeit gern an Rechtsanwältin und Fachanwältin für Versicherungsrecht Kathrin Pagel, und zwar telefonisch unter (040) 35 47 47 oder per E-Mail an kathrin.pagel@kanzlei-heinsen.de.

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