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VERSICHERUNGSRECHT: Arglistanfechtung als unzulässige Rechtsausübung (BGH, Urteil vom 22.06.2011, Az. IV ZR 174/09)

Der Bundesgerichtshof hat eine neuere Entscheidung zum Thema hinreichende Belehrung des Versicherungsnehmers zum Anlass genommen, die gängige Praxis der Arglistanfechtung der Versicherer zum Erreichen der Leistungsfreiheit zu beschränken. Hinsichtlich des Vorwurfes des Versuches der arglistigen Täuschung stellt der BGH klar, dass die Berufung auf Leistungsfreiheit im Einzelfall auch eine unzulässige Rechtsausübung darstellen kann.

Der Vorwurf der Arglist setzt keine Bereicherungsabsicht des Versicherungsnehmers voraus. Vielmehr genügt bereits das Bestreben, Schwierigkeiten bei der Durchsetzung berechtigter Deckungsansprüche zu beseitigen. Arglistig handelt der Versicherungsnehmer schon dann, wenn er sich bewusst ist, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadenregulierung möglicherweise beeinflussen kann . Ein arglistiges Handeln in diesem Sinne kann angenommen werden, wenn der Versicherungsnehmer Beweisschwierigkeiten bei der Durchsetzung berechtigter Ansprüche vermeiden will. (BGH Urteil vom 22.06.2011, Az: IV ZR 174/09, m.w.N.).

Im Einzelfall kann es auf besondere Umstände ankommen, die für den Versicherungsnehmer eine besondere Härte bedeuten. Der Verlust des Versicherungsschutzes kann demnach trotz Vorliegen der Voraussetzungen des Versuches der arglistigen Täuschung ausgeschlossen sein, wenn diese Folge eine übermäßige Härte für den Versicherungsnehmer darstellt. Notwendig ist hier eine Abwägung der Gesamtumstände. In diese Prüfung können auf Seiten des Versicherungsnehmers z. B. das Maß des Verschuldens ebenso wie Folgen, welche dem Versicherungsnehmer bei Wegfall des Versicherungsschutzes drohen, als Faktoren einbezogen werden.

Das Gericht führt aus, dass eine unzulässige Rechtsausübung regelmäßig ausnahmsweise dann anzunehmen sei, wenn die Täuschung nur einen geringen Teil des versicherten Schadens betrifft und daneben erhebliche Beweggründe des Versicherungsnehmers stehen, wie z.B. eine Existenzbedrohung und Zweck lediglich die Förderung eines berechtigten Anspruchs war. Erforderlich ist in diesen Fällen eine wertende Gesamtschau aller Umstände.

Anmerkung: Grundsätzlich soll der arglistig Täuschende nicht geschützt werden. Nur im Einzelfall können besondere Umstände dazu führen, dass die vollständige Leistungsfreiheit des Versicherers trotz Arglist des Versicherungsnehmers nicht der Tat angemessen ist, eine Art "Geringfügigkeitsgrenze" die durch diese Abwägung der Gesamtumstände eingeführt wird.

Bei Fragen zum Versicherungsrecht wenden Sie sich jederzeit gern an Rechtsanwältin und Fachanwältin für Versicherungsrecht Kathrin Pagel, und zwar telefonisch unter (040) 35 47 47 oder per E-Mail an kathrin.pagel@kanzlei-heinsen.de.

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