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VERMITTLERRECHT/Maklerhaftung - BGH, Urteil vom 22.05.1985 (Az. IV a ZR 180/83)

Das Sachwalterurteil des BGH: "Die Pflichten des Versicherungsmaklers gehen weit."

Der Versicherungsmakler sei für den Bereich der Versicherungsverhältnisse des Versicherungsnehmers als dessen treuhänderähnlicher Sachwalter zu bezeichnen. Dies hat der BGH in seinem grundlegenden sog. "Sachwalterurteil" vom 22.05.1985 zum Aktenzeichen: IV a ZR 190/83 festgeschrieben.

Der Versicherungsmakler hatte es hier übernommen, das Lager der Klägerin gegen das Einbruchsrisiko zu versichern bzw. hier eine umfassende Versicherung zu beschaffen. Als es zu einem Einbruch kam, war ein Versicherungsschutz nicht zustande gekommen. Der BGH hatte zu entscheiden, ob der Makler dies trotz eigener Versäumnisse des Kunden zu vertreten habe. Zunächst wurde auf Anfrage des Versicherungsmaklers eine vorläufige Deckungszusage erteilt, die auch mehrmals verlängert wurde. Nach mehrmaliger Verlängerung zog der künftige Versicherungsnehmer in ein neues Lager und ließ dieses auf ausreichende Versicherung überprüfen. Dann kam es wieder zu einer Deckungsverlängerung, die dem Versicherungsnehmer nicht mitgeteilt wurde. Zwischenzeitlich ging dann die Versagung des endgültigen Versicherungsschutzes beim Makler ein, wovon dieser seinem Auftraggeber, dem künftigen Versicherungsnehmer, keine Information gab. Dann kam es zum Einbruch.

Der Kläger behauptet, dass er, wenn er von dem Nichtbestehen des Versicherungsschutzes unverzüglich unterrichtet worden wäre, sich sofort um Versicherungsschutz bei einem anderen Versicherer bemüht hätte. Bei pflichtgemäßem Verhalten des Versicherungsmaklers sei der Schaden versichert gewesen. Das Gericht konstatiert hier wie folgt:

Die Pflichten des Versicherungsmaklers gehen weit. Er wird regelmäßig vom Versicherungsnehmer beauftragt und als sein Interessen- oder sogar Abschlussvertreter angesehen. Er hat als Vertrauter und Berater des Versicherungsnehmers individuellen, für das betreffende Objekt passenden Versicherungsschutz oft kurzfristig zu besorgen. Er sei gegenüber dem Versicherungsnehmer sogar zur Tätigkeit, meist zum Abschluss des gewünschten Versicherungsvertrages verpflichtet. Der Versicherungsmakler muss von sich aus das Risiko untersuchen, das Objekt prüfen und den Versicherungsnehmer als seinen Auftraggeber ständig, unverzüglich und ungefragt über die für ihn wichtigen Zwischen- und Endergebnisse seiner Bemühungen, das aufgegebene Risiko zu platzieren, unterrichten. Der Versicherungsmakler hatte somit dem Versicherungsnehmer den Schaden zu ersetzen.

Bei Fragen zum Versicherungsrecht wenden Sie sich jederzeit gern an Rechtsanwältin und Fachanwältin für Versicherungsrecht Kathrin Pagel, und zwar telefonisch unter (040) 35 47 47 oder per E-Mail an kathrin.pagel@kanzlei-heinsen.de.

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