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VERMITTLERRECHT/Maklerhaftung - BGH, Beschluss vom 27.05.2009 (Az. III ZR 231/08)Zur Betreuungs- und Beratungspflicht eines Versicherungsmaklers bei Änderung der RechtslageIm vorliegenden Fall war der Versicherungsmakler nach dem Versicherungsmaklervertrag insbesondere dazu beauftragt, "die Richtigkeit und Zweckmäßigkeit der Vertragsgestaltung und der Prämienansätze" der Versicherungen des Klägers zu überprüfen. Damit war der Versicherungsmakler zu einer umfassenden Betreuung aller Versicherungsinteressen des Klägers und einer entsprechenden Beratung in Bezug auf den von ihm ermittelten Versicherungsvertrag verpflichtet. Der Kläger hatte einen Krankenversicherungsvertrag bereits im Jahr 2002 gekündigt, mit der Folge, dass er im ersten Halbjahr 2009 nicht mehr in den Basistarif eines anderen Versicherungsunternehmens wechseln konnte. Nach geänderter Rechtslage hätte der Versicherungsnehmer nun aber nach § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 b VVG (neue Fassung) den entsprechenden Teil der Altersrückstellungen mitnehmen können. Über diesen Betrag hatte der Versicherungsnehmer den Versicherungsmakler auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Der Versicherungsnehmer war der Ansicht, bei entsprechender Beratung wäre dies nicht passiert. Insbesondere hätte der Versicherungsmakler ihn auf eine mögliche Rechtsänderung zu der Mitnahme von Altersrückstellungen hinweisen müssen. Dies ist tatsächlich nicht erfolgt. Dazu führt der BGH in seinem Beschluss vom 27.05.2009 zum Az. III ZR 231/08 aus, dass im Rahmen der Betreuungs- und Beratungspflichten des Versicherungsmaklers nur diejenigen Gesichtspunkte in die Abwägung einbezogen werden müssten, die zum damaligen Zeitpunkt, d.h. 2002 bekannt waren oder mit denen zumindest gerechnet werden konnte. Auf nicht-vorhersehbare Änderungen der Rechtslage konnte eine Beratung schon rein faktisch keine Rücksicht nehmen. Hinzu käme, dass aus objektiver Sicht nicht anzunehmen sei, dass ein Berater die Haftung für ein Risiko übernehmen will, dessen Größenordnung nicht abzusehen ist. Bei Fragen zum Versicherungsrecht wenden Sie sich jederzeit gern an Rechtsanwältin und Fachanwältin für Versicherungsrecht Kathrin Pagel, und zwar telefonisch unter (040) 35 47 47 oder per E-Mail an kathrin.pagel@kanzlei-heinsen.de. Druckversion als PDF öffnen |
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