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VERMITTLERRECHT: Korrespondenzpflicht des Versicherers mit dem Versicherungsmakler

Mit der Aufnahme der Vermittlertätigkeit eines Versicherungsmaklers für einen Versicherungsnehmer entsteht zwischen dem Versicherungsmakler und dem Versicherer ein gesetzliches (vertragsähnliches) Schuldverhältnis mit entsprechenden Rechten und Pflichten des Versicherers. Der Versicherer ist zur Korrespondenz mit dem Makler verpflichtet.

Dies gilt auch gegenüber einem neuen Makler und unabhängig davon, ob der Versicherer mit diesem bereits zusammenarbeitet bzw. zur Zusammenarbeit bereit ist. Die Verpflichtungen des Versicherers beziehen sich auch und insbesondere auf die bereits bestehenden Versicherungsverträge.

Der Versicherer ist gegenüber seinem Versicherungsnehmer grundsätzlich verpflichtet, dessen Entscheidung für einen neuen treuhänderähnlichen Sachwalter für seine Versicherungsangelegenheiten zu respektieren. Hieraus resultiert die Pflicht des Versicherers, mit dem neuen Makler wie mit dem ersten Vermittler einer Versicherung zusammenzuarbeiten, wenn nicht wichtige Gründe in der Person des Versicherungsmaklers eine Zusammenarbeit unzumutbar machen.

Eine Korrespondenzpflicht besteht für den Versicherer hinsichtlich der schon bestehenden Versicherungsverträge und ferner dann, wenn der Makler sich wegen des Abschlusses einer neuen Versicherung an den Versicherer wendet.

Hintergrund ist der Sinn und Zweck eines Maklervertrages, der für den Versicherungsnehmer darin liegt, dass der Makler für ihn die Verwaltung aller bestehenden Versicherungsverträge und bei gewünschtem Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages die Prüfung der auf dem Markt zur Verfügung stehenden Angebote und deren Geeignetheit für ihn, sowie den gesamten Schriftverkehr mit den Versicherung übernimmt. Mit der Beauftragung eines Versicherungsmaklers will der Versicherungsnehmer in aller Regel die mit seinen Versicherungsangelegenheiten im Zusammenhang stehenden Arbeiten delegieren und selbst nicht mehr damit befasst werden, soweit dies nicht wegen erforderlicher Mitwirkungspflichten notwendig bleibt. Diesen Willen des Versicherungsnehmers hat der Versicherer zu beachten. Dies hat das OLG Koblenz in seinem Urteil vom 21.10.2003 bestätigt.

Bei Fragen zum Versicherungsrecht wenden Sie sich jederzeit gern an Rechtsanwältin und Fachanwältin für Versicherungsrecht Kathrin Pagel, und zwar telefonisch unter (040) 35 47 47 oder per E-Mail an kathrin.pagel@kanzlei-heinsen.de.

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