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VERMITTLERRECHT / Honorarberatung: Vorschläge für eine gesetzliche Regelung der HonorarberatungZur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts hat die Bundesregierung am 06.04.2011 einen Gesetzesentwurf beschlossen, welcher nun veröffentlicht wurde. Hier wird unter anderem festgehalten, dass zeitnah die Möglichkeiten der umfassenden Regelung des Honorarberaters geprüft und gesetzlich umgesetzt werden. Hintergrund ist die bereits seit Langem anhaltende Debatte, inwieweit Honorarberatung überhaupt auch bei Verbrauchern möglich ist und diese durch unabhängige Berater oder aber eben auch Vermittler durchgeführt werden kann. Nach dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV), "Eckpunkte für eine gesetzliche Regelung mit der Honorarberatung", soll die Honorarberatung auch Verbrauchern als alternative zur Vermittlung im Provisionsmodell zur Verfügung stehen. Dafür soll es neben erlaubnispflichtigen Versicherungsberatern (Versicherungen) auch Anlageberater (Geldanlagen: Wertpapiere, Investmentfonds, Produkte des grauen Kapitalmarkts) und Darlehensberater (Darlehen) geben. Anlageberater und Darlehensberater sollen auch zu Bausparverträgen beraten dürfen. Der Finanzberater darf sogar zu allen drei Produktgruppen umfassend beraten. Die Honorarberater sollen als Experten neben anderen auf Honorarbasis beratenden Berufen angesiedelt werden, wie Steuerberater, Rentenberater und Rechtsanwälte. Entsprechend soll auch deren Ansehen von der Bundesregierung in der Öffentlichkeit gestärkt werden. Eine entsprechende Honorarordnung ist aber derzeit noch nicht in Aussicht. Die Pläne gestatten sogar eine Vermittlung von Finanzdienstleistungsprodukten, entgegen der bisherigen gesetzlichen Regelungen für den Versicherungsberater. Die klare Trennung zwischen Vermittler und Berater wäre damit aufgehoben. Honorarberatung ist Vermittlern derzeit nur ausnahmsweise gemäß § 34 d GewO erlaubt, wenn Unternehmen und ihre Mitarbeiter gewerblich beraten werden, Beispiel bAV. Viele Probleme sind hier noch ungelöst, z.B. wie mit dem Provisionsannahmeverbot in § 34e Abs. 3 GewO und dem Provisionsabgabeverbot in § 81 Abs. 2 S. 4 VAG, umgegangen werden soll. Eine klare Abgrenzung von Beratung und Vermittlung ist hier auch im Interesse des Berufsbildes des Versicherungsvermittlers wünschenswert. Bei Fragen zum Vermittler- und Versicherungsrecht wenden Sie sich jederzeit gern an Rechtsanwältin und Fachanwältin für Versicherungsrecht Kathrin Pagel, und zwar telefonisch unter (040) 35 47 47 oder per E-Mail an kathrin.pagel@kanzlei-heinsen.de. Druckversion als PDF öffnen |
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