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VERMITTLERRECHT - BGH, Urteil vom 03.02.2011 (Az. IV ZR 171/09)

Haftung des Versicherers für eine fehlerhafte Unterversicherung eines Gebäudes

Ein Versicherer kann für Unterversicherung gegenüber dem Versicherungsnehmer haften. Den Gebäudeversicherer treffen gesteigerte Hinweis- und Beratungspflichten bei Abschluss des Vertrages, wenn er die Bestimmung des Versicherungswertes dem Versicherungsnehmer überlässt und Versicherungsbedingungen verwendet, nach denen die Feststellung des richtigen Versicherungswertes selbst für einen Fachmann schwierig ist. So liegt es üblicherweise bei der richtigen Ermittlung des Versicherungswertes 1914, die ungewöhnlich schwierige Bewertungsfragen aufwirft.

Der Versicherer hat hier eine Hinweispflicht, sofern ein Versicherungsvertreter eingeschaltet ist oder ein Mitarbeiter des Versicherers. Er muss den Versicherungsnehmer in geeigneter Form sowohl auf die Schwierigkeiten der richtigen Festsetzung des Versicherungswertes sowie auf die Gefahren einer falschen Festsetzung aufmerksam machen. Gegebenenfalls hat er selbst dem Versicherungsnehmer eine fachkundige Beratung anzubieten oder diesem zu empfehlen, einen Sachverständigen hinzuzuziehen.

Verletzt der Versicherer schuldhaft seine Aufklärungspflichten, so ist er dem Versicherungs-nehmer zum Schadensersatz verpflichtet. Aus diesem Grund kann sich der Versicherer nicht auf eine Unterversicherung berufen, sondern hat vielmehr den vollen Schaden auszugleichen.

Ein Verschulden des Versicherungsagenten bzw. Versicherungsvertreters hat sich der Versicherer zurechnen zu lassen. Hier gilt die sogenannte Auge- und Ohr-Rechtssprechung. Der Versicherer muss entsprechend den vollen Schaden tragen.

Bei Fragen zum Versicherungsrecht wenden Sie sich jederzeit gern an Rechtsanwältin und Fachanwältin für Versicherungsrecht Kathrin Pagel, und zwar telefonisch unter (040) 35 47 47 oder per E-Mail an kathrin.pagel@kanzlei-heinsen.de.

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