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MIETRECHT - BGH, Urteil vom 02.03.2011 (Az. VIII ZR 209/10)

Minderung wegen Flächenabweichung auch bei möbliert vermieteter Wohnung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 02.03.2011 (Az. VIII ZR 209/10) entschieden, dass auch bei möbliert vermieteten Wohnungen die Bruttomiete bei einer Wohnflächenabweichung um mehr als 10% gegenüber der vertraglich vereinbarten im Verhältnis der Wohnflächenabweichung gemindert werden kann.

Im Mietvertrag zwischen den Parteien des Rechtsstreites über eine möblierte Wohnung war die Wohnungsgröße mit 50 m² angegeben. Die tatsächliche Wohnfläche betrug hingegen - wie sich später herausstelle - lediglich 44,30 m². Wegen dieser Flächenabweichung um 11,5% begehrte der Kläger eine entsprechende Mietminderung.

Nachdem der Kläger erstinstanzlich nur zu einem geringen Teil Erfolg mit seiner Klage hatte - das AG Berlin-Charlottenburg gestand ihm eine Minderungsquote von nur 6% zu - und auch das Berufungsgericht, das Landgericht Berlin, dieses Urteil im Wesentlichen bestätigte, hatte die Revision des Klägers vor dem BGH nunmehr Erfolg:

Die Abweichung der tatsächlichen Wohnfläche von der vertraglich vereinbarten Wohnfläche um mehr als 10% stelle grundsätzlich einen Mangel der Mietsache dar, der den Mieter zur Mietminderung in dem Verhältnis berechtige, in dem die tatsächliche die vereinbarte Wohnfläche unterschreite. Die Minderungsquote sei entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes nicht allein deshalb geringer, weil die an den Kläger vermietete Wohnung möbliert sei. Die von der Wohnflächenabweichung ausgehende Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit einer Wohnung könne nicht allein deshalb geringer angesetzt werden, weil trotz der geringeren Fläche die für eine Haushaltsführung benötigten Einrichtungsgegenstände vollständig untergebracht werden können.

Anmerkung: der BGH setzt damit seine 10%-Abweichungs-Rechtsprechung - nach diesseitiger Auffassung mit erheblichen Gründen und daher zu Recht - auch für den möblierten Wohnraum fort.

Bei Fragen zum Mietrecht wenden Sie sich jederzeit gern an Rechtsanwalt Lars Niedopytalski, und zwar telefonisch unter (040) 35 47 47 oder per E-Mail an niedopytalski@kanzlei-heinsen.de.

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