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Internetrecht - OLG Köln, Beschluss vom 20.05.2011 (Az. 6 W 30/11)

Zu den Anforderungen an urheberrechtliche Abmahnungen gegenüber Privatpersonen

In einer beachtlichen und in dieser für Private einmal günstigen Entscheidung vom 20.05.2011 zum Aktenzeichen 6 W 30/11 hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln juristisches Neuland betreten. Der Entscheidung lag - verkürzt dargestellt - folgender Sachverhalt zu Grunde:

Ein Hörbuchverlag hatte einen Anschlussinhaber abgemahnt und durch die beauftragten Rechtsanwälte von diesem u.a. die Abgabe eine Unterlassungserklärung bezüglich aller Werke des Tonträgerherstellers verlangt. Darüber hinaus wurde der Abgemahnte darauf hingewiesen, dass etwaige "in Internetforen fälschlicherweise empfohlene Einschränkungen" die Unterlassungs-erklärung insgesamt unwirksam machen könnten.

Auf diese Abmahnung reagierte der Anschlussinhaber nicht, woraufhin gegen ihn die vom Tonträgerhersteller beantragte einstweilige Unterlassungsverfügung erlassen wurde. Die dann doch noch abgegebene Unterlassungserklärung beschränkte der Verfügungsgegner jedoch auf das verfahrensgegenständliche Hörbuch ("Das verlorene Symbol" von Dan Brown). Im Rahmen der Kostenentscheidung beschloss das OLG Köln - entgegen der Vorinstanz (LG Köln, Az. 33 O 94/10) - dem Hörbuchverlag die Kosten des Verfügungsverfahren aufzuerlegen, und zwar aus folgendem Grund:

Verlange der Gläubiger eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruches die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die inhaltlich über das hinausgehe, was er tatsächlich beanspruchen könne - nämlich Unterlassung nur hinsichtlich des Werkes, auf das sich die ihm vorgeworfenen Rechtsverletzung bezieht, nicht aber hinsichtlich aller Werke des Rechteinhabers - und weise der Gläubiger zudem in der Abmahnung darauf hin, dass Einschränkungen oder Abänderungen der vorformulierten Unterlassungserklärung zu deren Unwirksamkeit und Kostennachteilen führen könnten, werde dem Unterlassungsschuldner - so er Privater ist - mit einer solchen Abmahnung kein Weg zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung gewiesen. Reagiere ein nicht geschäftlich Tätiger auf eine solche Abmahnung insofern nicht und gibt die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht ab, gebe er dem Gläubiger keine Veranlassung zur Klage. Dieser habe insofern auch keinen Kostenerstattungsanspruch gegen den Unterlassungsschuldner.

Bei Fragen zum Internetrecht / Abmahnungen wegen (vermeintlicher) Urheberrechtsverletzungen wenden Sie sich jederzeit gern an Rechtsanwalt Lars Niedopytalski, und zwar telefonisch unter (040) 35 47 47 oder per E-Mail an niedopytalski@kanzlei-heinsen.de..

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