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INTERNETRECHT - BGH, Urteil vom 12.01.2011 (Az. VIII ZR 346/09)Produktfoto im Internetangebot als BeschaffenheitsvereinbarungMit dem Schadensersatzanspruch eines Käufers wegen eines Sachmangels gegenüber einem Kfz-Sachverständigen, der im Auftrag des Verkäufers ein Fahrzeug in eine Internet-Restwertbörse eingestellt und sich dabei in der Artikelbeschreibung mehrerer Produktfotos bediente, musste sich der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 12.01.2011 (Az. VIII ZR 346/09) beschäftigen. Das - neben seinen beiden Gesellschaftern - beklagte Kfz-Sachverständigenbüro bot im Auftrag eines Autohauses eine unfallbeschädigten PKW in einer Internet-Restwertbörse zum Verkauf an. Auf einem der von ihr ins Internet gestellten Produktfotos war auch eine Standheizung zu erkennen, die hingegen in der Fahrzeugbeschreibung nichts als Zusatzausstattung erwähnt wurde und nach dem Willen des Autohauses auch tatsächlich gar nicht mitverkauft werden sollte. Die Klägerin, gewerbliche Restwertaufkäuferin, erhielt in der Folge den "Zuschlag" zu einem Preis von EUR 5.120,00. Vor der Abholung des Fahrzeuges wurde die auf dem einen Bild erkennbare Standheizung von der Verkäuferin noch ausgebaut. Aus diesem Grunde verklagte die Klägerin die Beklagten auf Erstattung der Kosten für den Erwerb und Einbau einer gebrauchten Standheizung. Zwar hatte die Revision der Klägerin zum BGH nach erfolgloser I. Instanz und ebenfalls zurückgewiesener Berufung keinen Erfolg, dennoch stellte der BGH in seiner Entscheidung vom 12.01.2011 folgendes fest: Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch stehe der Klägerin zwar unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, dies allerdings nur aus dem Grunde, dass der Nacherfüllungsanspruch der Klägerin gemäß § 439 Abs. 1 BGB zunächst auf Wiedereinbau der abgebildeten Standheizung oder Einbau einer gleichwertiger Standheizung gerichtet sei, nicht aber auf Kostenerstattung. Diesen Anspruch hätte die Klägerin zunächst vergeblich gelten machen müssen, bevor sie Schadensersatz verlangen könne. Anmerkung: Bemerkenswert an dieser Entscheidung ist, dass der BHG in seinen Entscheidungsgründen ausdrücklich bestätigt hat, dass vorliegend auf Grund der Abbildung des Fahrzeuges im Internet das von der Verkäuferin angenommene Kaufangebot der Klägerin auf den Erwerb des Fahrzeuges mit Standheizung gerichtet war. Mit dieser Beschaffenheitsvereinbarung sei insofern auch der Kaufvertrag zu Stande gekommen, das Fehlen der Standheizung stelle daher einen Sachmangel dar und eröffne dem Käufer somit die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche - die aber eben zunächst einmal auf Nacherfüllung gerichtet seien. Bei Fragen zum Internetrecht wenden Sie sich jederzeit gern an Rechtsanwalt Lars Niedopytalski, und zwar telefonisch unter (040) 35 47 47 oder per E-Mail an niedopytalski@kanzlei-heinsen.de. Druckversion als PDF öffnen |
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