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Internetrecht - OLG Hamburg, Urteil vom 26.05.2011 (Az. 3 U 67/11)

Google haftet nicht für die Inhalte seiner Suchergebnisse ("Snippets")

Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) hat mit seinem Urteil vom 26.05.2011 zum Aktenzeichen 3 U 67/11 einen fünfjährigen Rechtsstreit zu der Frage beendet, ob Google für die Inhalte seiner Suchergebnisse (sog. "Snippets" = "Schnipsel") hafte oder nicht.

In der Sache begehrte der Kläger von Google zuletzt u.a. die Unterlassung, bei Eingabe des Namens des Klägers in die Suchmaschine auf deren Internetseite www.google.de Suchergebnisse anzuzeigen, die Wortkombinationen aus dem Namen des Klägers mit den Begriffen Betrug, Nigeria Betrug, Immobilienbetrug und Machenschaften aufweisen, jedenfalls soweit sich aus dem Text der Suchergebnisse nicht ergebe, dass der Kläger die durch diese Begriffe bezeichneten Handlungen nicht begangen habe.

Das OLG Hamburg hielt die Berufung des Klägers gegen das klagabweisende erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Hamburg vom 09.01.2009 (Az. 324 O 867/06) aus folgenden Erwägungen für unbegründet:

Unabhängig von der Frage, ob die beanstandeten "Snippets" überhaupt einen ehrverletzenden Inhalt hätten, würde es sich allenfalls um die Verbreitung fremder Meinungsäußerungen handeln, von denen sich Google zum einen hinreichend distanziert habe und die zum anderen bei Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Allgemeinheit und der Pressefreiheit auf der einen Seite und dem Persönlichkeitsrecht des Klägers andererseits ohnehin zulässig wäre.

Auch sei eine sog. Störerhaftung von Google zu verneinen. Google nehme mit ihren Suchergebnissen und Verlinkungen nämlich nur eine Nachweisfunktion war und verbreite nicht selbst eigene oder fremde, für den Kläger ehrenrührige Inhalte, sondern mache nur fremde Inhalte, die auch ohne ihr Zutun ohnehin im Internet verfügbar seien, für den Nutzer ihrer Suchmaschine auffindbar. Auch habe Google keine Beseitigungspflicht verletzt, denn die mit der ersten Abmahnung des Klägers konkret beanstandeten Suchergebnisse seien sogleich gesperrt worden.

Anmerkung: Eine begrüßenswerte und inhaltlich absolut richtige Entscheidung des OLG Hamburg, das damit seine Rechtsprechungslinie (OLG Hamburg, Urteil vom 20.02.2007, Az. 7 U 126/06) fortsetzt und mit gewichtigen Argumenten "verfeinert".

Bei Fragen zum Internetrecht / Verletzungen des Persönlichkeitsrechts wenden Sie sich jederzeit gern an Rechtsanwalt Lars Niedopytalski, und zwar telefonisch unter (040) 35 47 47 oder per E-Mail an niedopytalski@kanzlei-heinsen.de.

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