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Familienrecht - BGH, Urteil vom 01.06.2011 (Az. XII ZR 45/09)Verlängerung des nachehelichen BetreuungsunterhaltesDer Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in seinem Urteil vom 01.06.2011 zum wiederholten Mal mit der Beurteilung eines Anspruches auf nachehelichen Betreuungsunterhalt beschäftigt, insbesondere mit der Frage, inwiefern ein "Altersphasenmodell" den geltenden gesetzlichen Anforderungen in Bezug auf den Betreuungsunterhalt entspricht oder nicht. In der Sache ging es um nachehelichen Unterhalt. Die 1965 geborene Ehefrau und der 1953 geborene Ehemann hatten im Dezember 2004 geheiratet, im Januar 2005 wurde der gemeinsame Sohn geboren. Seit Juli 2008 sind die Parteien rechtskräftig geschieden. Der gemeinsame Sohn lebte seit der Trennung bei der Ehefrau, welche in Teilzeit berufstätig ist. Der Ehemann hatte jeden Mittwochnachmittag und auch jedes 2. Wochenende von Samstag 10.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr sowie an den übrigen Wochenenden freitags nachmittags den gemeinsamen Sohn im Rahmen seines Umgangsrechtes in seiner Obhut. Das gemeinsame Kind ging in einen Kindergarten, welcher eine Betreuung von 7.30 Uhr bis 16.30 Uhr gewährleisten konnte. Die Ehefrau begehrte nachehelichen Unterhalt. Das Amtsgericht hatte ihren Unterhaltsantrag zunächst abgewiesen, das OLG Frankfurt am Main den Ehemann hingegen zur Zahlung nachehelichen Unterhaltes in Höhe von monatlich EUR 1.383,00 verurteilt. Der BGH hat das angefochtene Urteil aufgehoben und an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der BGH führt in seiner Urteilsbegründung zunächst Bekanntes aus, nämlich, dass mit Vollendung des 3. Lebensjahres des gemeinsamen Kindes grundsätzlich eine Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils einsetzt, d.h. der Elternteil, der das Kind betreut und Unterhalt beansprucht, einer Berufstätigkeit nachgehen muss. Um das Maß festzulegen, in welchem Umfang gearbeitet werden muss, sind nach dem Willen des Gesetzgebers kind- und elternbezogene Gründe zu berücksichtigen. Zur Beurteilung dessen wiederholt der BGH in seiner Entscheidung, dass durch die gesetzliche Neuregelung kein abrupter Wechsel von einer elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit verlangt werde. Vielmehr könne nach Maßgabe der im Gesetz genannten kind- und elternbezogenen Gründe ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit stattfinden. Hierfür sei es allerdings notwendig, dass derjenige, der den Unterhalt für sich beansprucht, kind- und elternbezogene Gründe vortrage, die einer sofortigen vollschichtigen Erwerbstätigkeit entgegenstünden. Diese Gründe gelte es anhand der im Einzelfall konkret vorliegenden Umstände zu beurteilen. Zu den kindbezogenen Gründen, welche vorrangig zu prüfen sind, führt der BGH in seiner aktuellen Entscheidung aus, dass nach dem Willen des Gesetzgebers für Kinder ab 3 Jahre die Betreuung durch die Eltern keinen Vorrang mehr gegenüber einer anderen kindgerechten Fremdbetreuung, sprich Kindergarten, habe. Ferner erteilt der BGH auch allen Bestrebungen eine Absage, ein modifiziertes "Altersphasenmodell" - das Alter des Kindes bestimmt schematisch die Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils - als Grundlage für die Beurteilung des Umfangs und der Dauer eines Betreuungsunterhaltsanspruchs zu nutzen. Ein solches Altersphasenmodell widerspräche dem Willen des Gesetzgebers sowie der ständigen Rechtsprechung des Senats, welche eine auf den jeweiligen Einzelfall zugeschnittene und individuelle Bewertung des Einzelfalls verlange. Ausdruck dieser Einzelfallbeurteilung sei im vorliegenden Fall der Umstand, dass der Vater im Frühruhestand ist und der Mutter verlässlich angeboten hat, das Kind zusätzlich zu den festgelegten Umgangszeiten zu betreuen, was wiederum in die Beurteilung des Betreuungsbedarfs durch die Mutter einfließe. Dass grundsätzlich auch der unterhaltspflichtige Elternteil als Betreuungsperson in Betracht kommen könne, wurde in einer früheren Entscheidung des BGH bereits ausgeführt. Bei den elternbezogenen Gründen käme unter anderem die nacheheliche Solidarität zum Tragen. Hier sei es wichtig, wie das in der Ehe gewachsene Vertrauen in die praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Betreuung vorgenommen wurde. Bei einer längeren Ehedauer oder bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit, um die gemeinsamen Kinder zu erziehen und zu betreuen, seien höhere Maßstäbe an die nacheheliche Solidarität anzulegen. In dem vorliegenden Fall wurde bei den weiteren elternbezogenen Gründen eine überobligatorische Belastung der Mutter durch Kinderbetreuung, Beruf und Haushalt nicht festgestellt, da der Vater ein Betreuungsangebot unterbreitet hatte und damit zur Entlastung der Mutter beigetragen hat. Anmerkung: Mit diesem Urteil setzt der BGH konsequent seine Rechtsprechung dahingehend fort, dass bezüglich der Frage nachehelichen Betreuungsunterhaltes eine Einzelfallbetrachtung stattzufinden hat. Jede Möglichkeit der Pauschalierung, hier z.B. ein Altersphasenmodell, wird vom BGH abgelehnt. Ein solches Modell mag im Idealfall zu einer genaueren Betrachtung der jeweiligen Begebenheiten führen, ist aber für die Beteiligten schwierig, da üblicherweise bei Parteien, die gerichtlich über nachehelichen Unterhalt streiten, kein Konsens über das Maß an Kinderbetreuung und Berufstätigkeit besteht. Nun - und insofern ebenfalls problematisch - muss das tägliche Leben der Kinder und des Unterhalt begehrenden Elternteils von demselben dargelegt und unter Beweis gestellt werden. Ein Nährboden für weitere Auseinandersetzungen und ein für alle Seiten kaum kalkulierbarer Prozess. Dieses umso mehr, da die richterliche Beurteilung des Sachvortrages selbstverständlich individuell ist. Bei Fragen zum Familienrecht wenden Sie sich jederzeit gern an Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Ulrike Hafer, und zwar telefonisch unter (040) 35 47 47 oder per E-Mail an ulrike.hafer@kanzlei-heinsen.de. Druckversion als PDF öffnen |
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