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ARBEITSRECHT- BAG, Urteil vom 09.06.2011 (Az. 6 AZR 687/09)

Zugang einer Kündigung bei Übergabe des Kündigungsschreibens an den Ehegatten außerhalb der gemeinsamen Wohnung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich in seiner Entscheidung vom 09.06.2011 (Az. 6 AZR 687/09) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob bzw. wann ein dem Ehegatten der Gekündigten außerhalb der Wohnung übergebenes Kündigungsschreiben als zugegangen gilt.

Die Klägerin war in vorliegendem Fall seit dem 03.02.2003 als Assistentin der Geschäftsführung beschäftigt, das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) fand auf dieses Arbeitsverhältnis auf Grund der Kleinbetriebsklausel (§ 23 Abs. 1 KSchG) keine Anwendung. Nach einem Streit mit ihrem Arbeitgeber verließ die Klägerin am 31.01.2008 ihren Arbeitsplatz. Daraufhin kündigte die Beklagte mit Schreiben noch vom gleichen Tage das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 29.02.2008 und stellte die Klägerin bis dahin unwiderruflich von ihrer Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei. Das Kündigungsschreiben wurde dem Ehemann der Klägerin an dessen Arbeitsplatz in einem Baumarkt am Nachmittag des 31.01.2008 persönlich durch einen Mitarbeiter der Beklagten übergeben. Der Ehemann ließ das Schreiben jedoch zunächst an seinem Arbeitsplatz liegen und reichte es seiner Ehefrau, der Klägerin, erst am 01.02.2008 weiter. Mit ihrer Klage wollte die Klägerin festgestellt wissen, dass ihr Arbeitsverhältnis mit der Klägerin nicht mit dem 29.02.2008, sondern erst mit Ablauf des 31.03.2008 beendet worden ist, da die Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende auf Grund des Zuganges (vermeintlich) erst 01.02.2008 nur dann gewahrt sei.

Nachdem das Arbeitsgericht der Klage noch stattgegeben hatte, wurde sie in der Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Köln (Urteil vom 07.09.2009, Az. 2 Sa 210/09) abgewiesen. Die Revision der Klägerin vor dem BAG blieb ebenfalls ohne Erfolg, und zwar aus folgenden Gründen:

Das Kündigungsschreiben gelte der Klägerin als bereits am 31.01.2008 zugegangen, sodass das Arbeitsverhältnis der Parteien gemäß § 622 Abs. 2 Nr. 1 BGB nach Ablauf der Kündigungsfrist von einem Monat zum 29.02.2008 beendet worden sei. Nach der Verkehrsanschauung sei der Ehemann der Klägerin bei der Übergabe des Kündigungsschreibens am Nachmittag des 31.01.2008 sog. Empfangsbote der Klägerin gewesen. Dem stehe auch nicht entgegen, dass das Schreiben ihm nicht in der Wohnung, sondern außerhalb, nämlich an seinem Arbeitsplatz in einem Baumarkt, übergeben wurde. Entscheidend sei vielmehr, dass unter normalen Umständen nach der Rückkehr des Ehemannes in die gemeinsame Wohnung mit einer Weiterleitung des Kündigungsschreibens an die Klägerin noch am 31.01.2008 zu rechnen gewesen sei. Der Ehemann der Klägerin habe die Weiterleitung des Kündigungsschreibens an seine Ehefrau zudem auch nicht ausdrücklich abgelehnt, was nach der Rechtsprechung des BAG grundsätzlich dazu führen könne, dass ein Arbeitnehmer eine Kündigung nicht gegen sich gelten lassen muss. Das Arbeitsverhältnis endete daher - so das BAG - wie von der Beklagten mit der Kündigung vom 31.01.2008 ausgesprochen zum Ablauf des 29.02.2008.

Bei Fragen zum Arbeitsrecht wenden Sie sich jederzeit gern an Rechtsanwalt Lars Niedopytalski, und zwar telefonisch unter (040) 35 47 47 oder per E-Mail an niedopytalski@kanzlei-heinsen.de.

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