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ARBEITSRECHT- BAG, Urteil vom 14.12.2010 (Az. 9 AZR 631/09)

Arbeitgeber kann Firmenwagen im Fall längerer Arbeitsunfähigkeit zurückfordern

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich in seiner Entscheidung vom 14.12.2010 (Az. 9 AZR 631/09) mit der Frage der Privatnutzung eines Dienstwagens auch während einer lang andauernden Arbeitsunfähigkeit auseinanderzusetzen und beschränkte die Pflicht des Arbeitgebers zur Überlassung eines Dienstwagens auf die Zeit der Entgeltfortzahlungspflicht im Krankheitsfalle, also maximal sechs Wochen.

Der Kläger hatte in vorliegendem Fall laut seinem Arbeitsvertrag einen Anspruch auf einen Firmen-PKW "auch zur privaten Nutzung". Im Jahre 2008 war der Kläger über einen Zeitraum von mehr als neun Monaten - nämlich vom 03.03.2008 bis zum 14.12.2008 - arbeitsunfähig. Auf Verlangen seines Arbeitgebers, gab der Kläger den PKW am 13.11.2008 an die Beklagte zurück. Erst nach Wiederaufnahme seiner Arbeit am 18.12.2008 überließ die Beklagte dem Kläger wieder einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung.

Der Kläger verlangte daraufhin von seinem Arbeitgeber Nutzungsausfallentschädigungen für die Zeit "ohne Auto" vom 13.11.2008 bis 15.12.2008. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, das BAG bestätigte diese Entscheidung und wies die Revision des Klägers ebenfalls zurück.

In seiner Begründung führt das BAG dazu aus, dass die Gebrauchsüberlassung des Dienstwagens "auch zur privaten Nutzung" eine zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung darstelle. Sie sei steuer- und abgabenpflichtiger Teil des geschuldeten Arbeitsentgeltes und damit Teil der Arbeitsvergütung. Damit sei sie aber regelmäßig auch nur solange geschuldet, wie der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer überhaupt Arbeitsentgelt schulde. Das ist für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, für die keine Entgeltfortzahlungspflicht mehr nach § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) besteht, also nach Ablauf von sechs Wochen, nicht (mehr) der Fall. Diese Pflicht - beginnend am 03.03.2008 - endete vorliegend insofern am 13.04.2008. Nach diesem Zeitpunkt und bis zur Wiederaufnahme seiner Arbeit mit entsprechendem Vergütungsanspruch konnte der Kläger somit einen Dienstwagen zur privaten Nutzung nicht beanspruchen.

Bei Fragen zum Arbeitsrecht wenden Sie sich jederzeit gern an Rechtsanwalt Lars Niedopytalski, und zwar telefonisch unter (040) 35 47 47 oder per E-Mail an niedopytalski@kanzlei-heinsen.de.

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